Denkmalliste

Altes Rathaus

Wird für ein Objekt der Denkmalwert festgestellt, erfolgt zwingend die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt. Als Grundlage für die Aufnahme von Gebäuden in die Denkmalliste (§ 3 DSchG NRW) wird im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens der Denkmalwert eines Gebäudes oder eines Bodenfundes geprüft.

Das Denkmalschutzgesetz definiert Denkmäler folgendermaßen: Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend sind für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und wenn für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Im Denkmalschutzgesetz § 2 DSchG NRW (Begriffsbestimmung) sind alle Arten von Denkmälern wie beispielsweise Baudenkmäler, Denkmalbereiche oder Bodendenkmäler definiert.

Für die Eintragung müssen nicht alle Bedeutungen und nicht alle Gründe gleichzeitig vorliegen. Im Benehmen mit der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen wird der Denkmalwert festgestellt. Die Denkmalbehörde informiert den*die Eigentümer*in im nachfolgenden Anhörungsverfahren über die Eintragungsabsicht und bittet um möglicherweise vorhandene Informationen zum Objekt, die über den Kenntnisstand der Denkmalbehörde hinausgehen. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erhält der*die Eigentümer*in einen Eintragungsbescheid. Der*die Eigentümer*in kann gegen die Unterschutzstellung Rechtsmittel einlegen.