Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Dies sind zum Beispiel:

  • Fahrgeschäfte, vom Kinderkarussell bis hin zur Achterbahn,
  • Schau- und Belustigungsgeschäfte sowie Zelte,
  • Bühnen und Tribünen

Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.

Hinweise zu Fliegenden Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie zu deren Gebrauchsabnahmen, können den unten angeführten Regelwerken entnommen werden (z.B. § 78 BauO NRW 2018; RdErl. zu Fliegenden Bauten (FlBau NRW)).

Genehmigungen Fliegender Bauten

Für Antragsteller*innen, deren Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung sich im Regierungsbezirk Detmold befindet, ist die Stadt Bielefeld als Sonderordnungsbehörde für die Genehmigungen dieser Fliegenden Bauten zuständig.

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte den Antrag auf Genehmigungen Fliegender Bauten.

Gebrauchsabnahmen Fliegender Bauten

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Für Aufstellungen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Bielefeld nutzen Sie bitte den Antrag auf Durchführung von Gebrauchsabnahmen.