Sie möchten eine Stützwand an einer öffentlichen Straße errichten ?
Beim Bau von Stützmauern oder -wänden an der Grenze zu öffentlichen Straßen sind grundsätzlich die Vorschriften der Bundesanstalt für Straßenwesen, ZTV - ING, einzuhalten.
Wenn das Privatgelände aufgeschüttet wird, d. h. oberhalb der Straße liegt, sind folgende Wandstärken einzuhalten:
Wände aus Betonfertigteilen / Winkelstützen:
Für andere Ausführungsarten, z.B. Ortbeton oder Pflanzringe, ist eine Abstimmung mit den unten genannten Ansprechpartnern erforderlich.
Auf den Einbau von frost- und tausalzbeständigen Materialien ist besonders zu achten!
Wenn das Privatgelände abgegraben wird, d. h. tiefer als die Straße liegt, und somit auf die neue Stützwand die Verkehrslasten der Straße einwirken, ist Kontakt mit dem Amt für Verkehr (Ansprechpartner -siehe unten-) aufzunehmen, um besondere Regelungen zu vereinbaren.
» Zur Gründung ist aber in jedem Fall Folgendes zu beachten:
Damit eine dauerhafte Ausführung gewährleistet ist und Arbeiten im Straßenbereich, z. B. Leitungsverlegungen, weiterhin ohne Schäden bzw. zusätzliche Aufwendungen möglich sind, muss eine frostfreie Gründung erfolgen:
Die Unterkante des Stützwandfußes sollte mindestens 80 cm unter Oberkante des tiefer liegenden Geländes liegen (Unterkante Fertigteil mindestens 40 cm unter Oberkante Gehweg, darunter 20 cm Magerbeton plus 20 cm Frostschutzschicht).
Sollten Sie noch Fragen hinsichtlich der Ausführung haben, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner im
» Team Ingenieurbauwerke
Eine auf Ihre Veranlassung hin errichtete Stützwand, die nicht durch Straßenbau bedingt ist, ist auch dauerhaft von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger zu erhalten. Die Erhaltungspflicht muss dem Rechtsnachfolger ( z.B. Käufer ) übergeben werden.
Wenn das Privatgelände aufgeschüttet wird, d. h. oberhalb der Straße liegt, sind folgende Wandstärken einzuhalten:
Wände aus Betonfertigteilen / Winkelstützen:
| Höhe größer 1,50 m: | Dicke = 25 cm |
| zwischen 1,00 m und 1,50 m: | Dicke = 20 cm |
| unter 1,00 m: | Dicke = 15 cm |
Für andere Ausführungsarten, z.B. Ortbeton oder Pflanzringe, ist eine Abstimmung mit den unten genannten Ansprechpartnern erforderlich.
Auf den Einbau von frost- und tausalzbeständigen Materialien ist besonders zu achten!
Wenn das Privatgelände abgegraben wird, d. h. tiefer als die Straße liegt, und somit auf die neue Stützwand die Verkehrslasten der Straße einwirken, ist Kontakt mit dem Amt für Verkehr (Ansprechpartner -siehe unten-) aufzunehmen, um besondere Regelungen zu vereinbaren.
» Zur Gründung ist aber in jedem Fall Folgendes zu beachten:
Damit eine dauerhafte Ausführung gewährleistet ist und Arbeiten im Straßenbereich, z. B. Leitungsverlegungen, weiterhin ohne Schäden bzw. zusätzliche Aufwendungen möglich sind, muss eine frostfreie Gründung erfolgen:
Die Unterkante des Stützwandfußes sollte mindestens 80 cm unter Oberkante des tiefer liegenden Geländes liegen (Unterkante Fertigteil mindestens 40 cm unter Oberkante Gehweg, darunter 20 cm Magerbeton plus 20 cm Frostschutzschicht).
Sollten Sie noch Fragen hinsichtlich der Ausführung haben, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner im
» Team Ingenieurbauwerke
| Herr Schöttmer | Tel. 0521 51-2957 |
| Herr Kahmann | Tel. 0521 51-2963 |
| Herr Bauerkämper | Tel. 0521 51-2855 |
| Frau Seidensticker | Tel. 0521 51-2850 |
Eine auf Ihre Veranlassung hin errichtete Stützwand, die nicht durch Straßenbau bedingt ist, ist auch dauerhaft von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger zu erhalten. Die Erhaltungspflicht muss dem Rechtsnachfolger ( z.B. Käufer ) übergeben werden.

