Wahl des Bielefelder Integrationsrates am 7. Februar 2010
Hinweise des Amtes für Integration und interkulturelle Angelegenheiten
Am 7. Februar 2010 wird in Bielefeld der Integrationsrat, die Vertretung der Migrantinnen und Migranten in einer Kommune, für fünf Jahre neu gewählt.
» Rechtliche Grundlagen für den Integrationsrat
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahl des Integrationsrates sind in den folgenden Gesetzestexten geregelt:
» Zusammensetzung des Integrationsrates
Der Integrationsrat besteht aus 25 Mitgliedern und setzt sich zu zwei Dritteln (17 Personen) aus gewählten Migrantinnen- und Migrantenvertretern und zu einem Drittel (acht Personen) aus Ratsmitgliedern zusammen.
» Kompetenzen des Integrationsrates
Grundsätzlich kann sich der Integrationsrat gemäß der Gemeindeordnung NRW mit allen Angelegenheiten der Gemeinde oder Stadt befassen und Handlungsempfehlungen für den Rat und seine Ausschüsse aussprechen.
» Rechtliche Grundlagen für den Integrationsrat
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahl des Integrationsrates sind in den folgenden Gesetzestexten geregelt:
- Gemeindeordnung NRW (§ 27)
- Hauptsatzung der Stadt Bielefeld (§ 14)
- Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bielefeld
» Zusammensetzung des Integrationsrates
Der Integrationsrat besteht aus 25 Mitgliedern und setzt sich zu zwei Dritteln (17 Personen) aus gewählten Migrantinnen- und Migrantenvertretern und zu einem Drittel (acht Personen) aus Ratsmitgliedern zusammen.
» Kompetenzen des Integrationsrates
Grundsätzlich kann sich der Integrationsrat gemäß der Gemeindeordnung NRW mit allen Angelegenheiten der Gemeinde oder Stadt befassen und Handlungsempfehlungen für den Rat und seine Ausschüsse aussprechen.
»Das Wahlrecht
» Wer kann wählen?
Wahlberechtigt sind alle Ausländerinnen und Ausländer, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl in Bielefeld ihren Hauptwohnsitz haben. Darüber hinaus sind auch Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, wahlberechtigt, wenn ihre deutsche Staatsangehörigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre (also nach dem 6. Februar 2005) erworben wurde.
Nicht wahlberechtigt sind die Mitglieder diplomatischer Missionen, ihre Familienangehörigen und ihre privaten Hausangestellten, Wahlkonsularbeamte sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber im laufenden Anerkennungsverfahren.
Wer kann gewählt werden?
Gewählt werden können alle Wahlberechtigten sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bielefeld, also auch deutsche Staatsangehörige, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Wahl stellen sich Listen oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. Bei Listen handelt es sich um Gruppen von Kandidaten, die sich gemeinsam zur Wahl stellen. Die vom Wahlausschuss nach eingehender Prüfung zugelassenen Wahlvorschläge sind alle auf dem Stimmzettel angegeben.
Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen
Für die Integrationsratswahl gelten, neben § 27 Gemeindeordnung NRW, bestimmte Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes sowie die Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bielefeld. Detaillierte Auskünfte und Antworten auf Ihre diesbezüglichen Fragen erhalten Sie beim Wahlteam der Stadt Bielefeld und bei der Geschäftsstelle des Integrationsrates. Wahlvorschläge können beim Wahlteam nur unter Verwendung der dort bereit gehaltenen Formulare eingereicht werden.
Die Kandidatur
Um in den Integrationsrat gewählt zu werden, können ab sofort alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterlagen beim Wahlteam abgeholt werden. Dort reichen Sie auch möglichst frühzeitig den Wahlvorschlag ein, damit etwaige Mängel noch rechtzeitig behoben werden können.
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endet am Montag, 14.12.2009 um 18.00 Uhr und kann nicht verlängert werden.
Listen
Bei Wahlvorschlägen einer Gruppe von Personen (z.B. Mitglieder einer Partei oder einer Migrantenselbstorganisation) handelt es sich um sogenannte „Listen”. Jede Liste enthält die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten, in der von der Gruppe gewählten Reihenfolge. Die Kandidatinnen und Kandidaten auf den vorderen Listenplätzen haben eine höhere Chance in den Integrationsrat gewählt zu werden.
Listen sollten einen Namen haben, der sich deutlich von den Namen anderer Wahlvoschläge unterscheidet.
Für die Listenbildung ist erforderlich:
Durchführung einer Versammlung der Gruppe, die eine Liste aufstellen will. An dieser Versammlung dürfen nur für die Integrationsratswahl Wahlberechtigte mitwirken. In der Versammlung werden die Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Reihenfolge auf der Liste gewählt. Die Aufstellung der Kandidatinnen und -kandidatenliste einer Wählergruppe oder eines Vereins muss in einer geheimen Abstimmung innerhalb dieser Versammlung erfolgen. Mit dieser Abstimmung wird die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten festgelegt.
Einzelbewerberin und Einzelbewerber
Auch für die Einzelbewerberin und den Einzelbewerber ist es erforderlich, einen Wahlvorschlag unter Beachtung bestimmter Formalitäten und Fristen beim Wahlteam einzureichen.
Einreichen der Wahlvorschläge (für die Listen und die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber)
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, den 14.12.2009 um 18.00 Uhr beim Wahlteam eingereicht werden. Dem Wahlvorschlag muss beigefügt sein:
Erklärung über demokratische Wahl des Vorstandes der Gruppe und demokratische Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
Beratung von Kandidatinnen und Kandidaten
Bei Fragen sollten Sie sich an das Wahlteam wenden oder mit der Geschäftsstelle des Integrationsrates Kontakt aufnehmen. Hier können Sie Genaueres über die Regeln erfahren, die bei der Vorbereitung für eine Erfolg versprechende Kandidatur und Wahl berücksichtigt werden müssen.
Wahlberechtigt sind alle Ausländerinnen und Ausländer, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl in Bielefeld ihren Hauptwohnsitz haben. Darüber hinaus sind auch Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, wahlberechtigt, wenn ihre deutsche Staatsangehörigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre (also nach dem 6. Februar 2005) erworben wurde.
Nicht wahlberechtigt sind die Mitglieder diplomatischer Missionen, ihre Familienangehörigen und ihre privaten Hausangestellten, Wahlkonsularbeamte sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber im laufenden Anerkennungsverfahren.
Wer kann gewählt werden?
Gewählt werden können alle Wahlberechtigten sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bielefeld, also auch deutsche Staatsangehörige, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Wahl stellen sich Listen oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. Bei Listen handelt es sich um Gruppen von Kandidaten, die sich gemeinsam zur Wahl stellen. Die vom Wahlausschuss nach eingehender Prüfung zugelassenen Wahlvorschläge sind alle auf dem Stimmzettel angegeben.
Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen
Für die Integrationsratswahl gelten, neben § 27 Gemeindeordnung NRW, bestimmte Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes sowie die Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bielefeld. Detaillierte Auskünfte und Antworten auf Ihre diesbezüglichen Fragen erhalten Sie beim Wahlteam der Stadt Bielefeld und bei der Geschäftsstelle des Integrationsrates. Wahlvorschläge können beim Wahlteam nur unter Verwendung der dort bereit gehaltenen Formulare eingereicht werden.
Die Kandidatur
Um in den Integrationsrat gewählt zu werden, können ab sofort alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterlagen beim Wahlteam abgeholt werden. Dort reichen Sie auch möglichst frühzeitig den Wahlvorschlag ein, damit etwaige Mängel noch rechtzeitig behoben werden können.
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endet am Montag, 14.12.2009 um 18.00 Uhr und kann nicht verlängert werden.
Listen
Bei Wahlvorschlägen einer Gruppe von Personen (z.B. Mitglieder einer Partei oder einer Migrantenselbstorganisation) handelt es sich um sogenannte „Listen”. Jede Liste enthält die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten, in der von der Gruppe gewählten Reihenfolge. Die Kandidatinnen und Kandidaten auf den vorderen Listenplätzen haben eine höhere Chance in den Integrationsrat gewählt zu werden.
Listen sollten einen Namen haben, der sich deutlich von den Namen anderer Wahlvoschläge unterscheidet.
Für die Listenbildung ist erforderlich:
Durchführung einer Versammlung der Gruppe, die eine Liste aufstellen will. An dieser Versammlung dürfen nur für die Integrationsratswahl Wahlberechtigte mitwirken. In der Versammlung werden die Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Reihenfolge auf der Liste gewählt. Die Aufstellung der Kandidatinnen und -kandidatenliste einer Wählergruppe oder eines Vereins muss in einer geheimen Abstimmung innerhalb dieser Versammlung erfolgen. Mit dieser Abstimmung wird die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten festgelegt.
Einzelbewerberin und Einzelbewerber
Auch für die Einzelbewerberin und den Einzelbewerber ist es erforderlich, einen Wahlvorschlag unter Beachtung bestimmter Formalitäten und Fristen beim Wahlteam einzureichen.
Einreichen der Wahlvorschläge (für die Listen und die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber)
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, den 14.12.2009 um 18.00 Uhr beim Wahlteam eingereicht werden. Dem Wahlvorschlag muss beigefügt sein:
- der eigentliche Wahlvorschlag (Einzelbewerberin und Einzelbewerber oder Liste) (Name der Wählergruppe – Auflistung aller Bewerberinnen und Bewerber und Bewerber mit persönlichen Daten – Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson der Liste als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner benennen)
- die Zustimmungserklärung (schriftliche Erklärung aller Kandidatinnen und Kandidaten über eine unwiderrufliche Kandidatur)
- eine Wählbarkeitsbescheinigung (Bescheinigung der Stadtverwaltung für jede aufgestellte Bewerberin und jeden aufgestellten Bewerber, dass sie die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen)
- die Unterstützungsunterschriften mit Wahlrechtsbescheinigung
Erklärung über demokratische Wahl des Vorstandes der Gruppe und demokratische Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
Beratung von Kandidatinnen und Kandidaten
Bei Fragen sollten Sie sich an das Wahlteam wenden oder mit der Geschäftsstelle des Integrationsrates Kontakt aufnehmen. Hier können Sie Genaueres über die Regeln erfahren, die bei der Vorbereitung für eine Erfolg versprechende Kandidatur und Wahl berücksichtigt werden müssen.
»Der Wahlkampf
Wer Wähler motivieren will, muss über sein Wahlgebiet (Wohnort/Nachbarschaft) möglichst umfassend Bescheid wissen. Danach geht es an die Planung der Aktionen, wobei ein genauer Arbeits- und Terminplan hilfreich ist. Je stärker es gelingt, die Wählerschaft ausreichend über den Integrationsrat und seine Befugnisse, über die eigenen Ideen und die Wichtigkeit jeder Stimmabgabe zu informieren, umso größer wird die Chance, in den Integrationsrat gewählt zu werden. Selbstverständlich gibt es viele Möglichkeiten, durch systematisch vorbereitete und gut organisierte Aktionen auf Ihre Wahl zum Integrationsrat aufmerksam zu machen. Nutzen Sie für Ihren Wahlkampf folgende Anregungen:
» Zulassung zur Wahl
Alle eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter geprüft. Dabei wird auch die Gültigkeit des Wahlvorschlags festgestellt. Am 17.12.09 entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge.
- Einsatz von Informationsmaterialien (z.B.: Flugblätter, Prospekte, Plakate etc.)
- Informationsveranstaltungen/Podiumsdiskussionen
- Informationsstände
- Hausbesuche sowie Kontakte zu Vereinen und Einrichtungen
- Presse- und Medienarbeit
» Zulassung zur Wahl
Alle eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter geprüft. Dabei wird auch die Gültigkeit des Wahlvorschlags festgestellt. Am 17.12.09 entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge.
»Die Wahlorgane
» Wahlausschuss - Zusammensetzung und Aufgaben
Der Vorsitzende des Wahlausschusses ist der Oberbürgermeister als Wahlleiter. Dem Wahlleiter stehen mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer zur Seite. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.
» Wahlvorstand - Zusammensetzung und Aufgaben
Für jeden Stimmbezirk (Wahllokal) muss ein Wahlvorstand gebildet werden. Er besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerinnen oder Beisitzern. Der Wahlvorstand wird vom Oberbürgermeister berufen. Dieses Gremium ist unparteiisch. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in seinem Wahllokal verantwortlich. Auch die anderen Mitglieder des Wahlvorstands unterliegen der Verschwiegenheit. Der Wahlvorstand ermittelt nach Schließung des Wahllokals um 18.00 Uhr das vorläufige Wahlergebnis und teilt es der Wahlleitung zunächst fernmündlich mit. Über die Wahl muss eine Niederschrift ausgefertigt werden, die der Wahlleitung übergeben wird.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses ist der Oberbürgermeister als Wahlleiter. Dem Wahlleiter stehen mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer zur Seite. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.
» Wahlvorstand - Zusammensetzung und Aufgaben
Für jeden Stimmbezirk (Wahllokal) muss ein Wahlvorstand gebildet werden. Er besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerinnen oder Beisitzern. Der Wahlvorstand wird vom Oberbürgermeister berufen. Dieses Gremium ist unparteiisch. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in seinem Wahllokal verantwortlich. Auch die anderen Mitglieder des Wahlvorstands unterliegen der Verschwiegenheit. Der Wahlvorstand ermittelt nach Schließung des Wahllokals um 18.00 Uhr das vorläufige Wahlergebnis und teilt es der Wahlleitung zunächst fernmündlich mit. Über die Wahl muss eine Niederschrift ausgefertigt werden, die der Wahlleitung übergeben wird.
»Durchführung der Wahl
» Wahlbenachrichtigung
Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich durch die Wahlbenachrichtigung über den Wahltag und den für die jeweilige Person geltenden Stimmbezirk informiert. Die Wahlbenachrichtigung wird zwischen dem 04.01.2010 und dem 16.01.2010 verschickt. Es ist zweckmäßig, die Wahlbenachrichtigung am Tag der Wahl im Wahllokal vorzulegen. Sollte sie nicht mehr vorhanden sein, genügt für die Stimmabgabe auch die Vorlage des gültigen Passes oder Personalausweises. Auf den Stimmzetteln sind die zugelassenen Wahlvorschläge – Namen der Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber bzw. der Listen - vorgedruckt. Nach Betreten des Wahllokals erhält jede Wählerin und jeder Wähler von einem Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettel. Das Ankreuzen auf dem Stimmzettel erfolgt allein in einer der dafür bereitstehenden Wahlkabinen.
» Briefwahl
Wie bei allen anderen Wahlen so ist auch bei der Wahl zum Integrationsrat Briefwahl möglich. Die Unterlagen dazu können beantragt werden, sobald die Wahlbenachrichtigung eintrifft. Hierfür kann der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte aufgedruckte Antragsvordruck verwendet werden.
» Das Wahlergebnis
Nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt. Dabei wird geprüft, ob die Stimmen gültig oder ungültig sind. Es wird eine Wahlniederschrift angefertigt. Die Ermittlung des Wahlergebnisses im jeweiligen Wahllokal ist öffentlich.
Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich durch die Wahlbenachrichtigung über den Wahltag und den für die jeweilige Person geltenden Stimmbezirk informiert. Die Wahlbenachrichtigung wird zwischen dem 04.01.2010 und dem 16.01.2010 verschickt. Es ist zweckmäßig, die Wahlbenachrichtigung am Tag der Wahl im Wahllokal vorzulegen. Sollte sie nicht mehr vorhanden sein, genügt für die Stimmabgabe auch die Vorlage des gültigen Passes oder Personalausweises. Auf den Stimmzetteln sind die zugelassenen Wahlvorschläge – Namen der Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber bzw. der Listen - vorgedruckt. Nach Betreten des Wahllokals erhält jede Wählerin und jeder Wähler von einem Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettel. Das Ankreuzen auf dem Stimmzettel erfolgt allein in einer der dafür bereitstehenden Wahlkabinen.
» Briefwahl
Wie bei allen anderen Wahlen so ist auch bei der Wahl zum Integrationsrat Briefwahl möglich. Die Unterlagen dazu können beantragt werden, sobald die Wahlbenachrichtigung eintrifft. Hierfür kann der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte aufgedruckte Antragsvordruck verwendet werden.
» Das Wahlergebnis
Nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt. Dabei wird geprüft, ob die Stimmen gültig oder ungültig sind. Es wird eine Wahlniederschrift angefertigt. Die Ermittlung des Wahlergebnisses im jeweiligen Wahllokal ist öffentlich.
»Terminplan/Zeitplanung bis zum Wahltag
| ab sofort | Vordrucke zum Einreichen der Wahlvorschläge beim Wahlteam erhältlich |
| 14.12.2009 um 18.00 Uhr | spätester Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen |
| 17.12.2009 | Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge |
| bis 16.01.2010 | Zustellung der Wahlbenachrichtigungen |
| bis 22.01.2010 | spätester Zeitpunkt für die Anmeldung in Bielefeld als Berechtigung für die Teilnahme an der Wahl |
| bis 26.01.2010 | können Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Abs.1 Ziff. 2-5 StAG) nach dem 06.02.2005 erworben haben, einen Antrag stellen und ihre Wahlberechtigung dem Wahlteam nachweisen, wenn sie sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen wollen |
| am 07.02.2010 | ist die Neuwahl des Integrationsrates |
| am 11.02. 2010 | entscheidet der Wahlausschuss über das amtliche Endergebnis |


