Die Beurkundung von Geburten
»Kontakt über das BürgerServiceCenter Tel. 0521 51-0
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden Sie in folgenden Büros:
F 107, F 109, F111, F113, F 117, F 119, F 121
»Geburtsanzeige
Zuständig für die Geburtsbeurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist. Auf den Wohnort der Eltern kommt es dabei nicht an.
Ist Ihr Kind in Bielefeld geboren, ist das Standesamt Bielefeld, Niederwall 23 (Neues Rathaus), 33602 Bielefeld zuständig.
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Sie erhalten dafür eine sogenannte Geburtsanzeige von Ihrer Krankenhausverwaltung. Sind die Eltern verheiratet oder haben sie das gemeinsame Sorgerecht durch eine sogenannnte Sorgerechtserklärung, müssen beide Eltern die Geburtsanzeige unterschreiben, in den anderen Fällen ist die Unterschrift der Mutter ausreichend.
Welche Unterlagen zusätzlich beim Standesamt einzureichen sind, ist je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Eltern sehr unterschiedlich. Die Krankenhausverwaltung und Ihr Standesamt erteilen dazu gern Auskunft.
Eventuell kann Ihnen die Krankenhausverwaltung den Weg zum Standesamt abnehmen und die Geburtsbeurkundung durch den eigenen Botendienst veranlassen. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei der Krankenhausverwaltung.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:
Ist Ihr Kind in Bielefeld geboren, ist das Standesamt Bielefeld, Niederwall 23 (Neues Rathaus), 33602 Bielefeld zuständig.
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Sie erhalten dafür eine sogenannte Geburtsanzeige von Ihrer Krankenhausverwaltung. Sind die Eltern verheiratet oder haben sie das gemeinsame Sorgerecht durch eine sogenannnte Sorgerechtserklärung, müssen beide Eltern die Geburtsanzeige unterschreiben, in den anderen Fällen ist die Unterschrift der Mutter ausreichend.
Welche Unterlagen zusätzlich beim Standesamt einzureichen sind, ist je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Eltern sehr unterschiedlich. Die Krankenhausverwaltung und Ihr Standesamt erteilen dazu gern Auskunft.
Eventuell kann Ihnen die Krankenhausverwaltung den Weg zum Standesamt abnehmen und die Geburtsbeurkundung durch den eigenen Botendienst veranlassen. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei der Krankenhausverwaltung.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:
- Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (Gebühr: 10 €)
- ggf. Internationale Geburtsurkunde für die Anmeldung eines ausländischen Kindes bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Gebühr: 10 €)
- Bescheinigung über die Geburt zur Beantragung von Hilfe bei Schwangerschaft/Mutterschaft bei der Krankenkasse
- Bescheinigung über die Geburt zur Beantragung von Elterngeld
- Bescheinigung über die Geburt zur Beantragung von Kindergeld
- Bescheinigung über die Geburt für religiöse Zwecke (Taufe)
»Familienname des Kindes
» Familienname eines deutschen Kindes
Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen der beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familienamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt.
Die Mutter kann jedoch auch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung setzt die Einwilligung des Vaters voraus.
Wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht begründet haben sollten, bestimmen beide Eltern einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes. Auch diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder.
» Familienname eines ausländischen Kindes
Der Name des Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Das Standesamt trägt bei der Geburtsbeurkundung also den Familiennamen ein, den das Kind nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates erhält.
Ist ein Elternteil oder sind beide Eltern ausländische Staatsangehörige, können die sorgeberechtigten Elternteile bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat mindestens ein Elternteil seinen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Namensrecht gewählt werden.
Nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für diese Kinder ist grundsätzlich deutsches Namensrecht (s.o.) anzuwenden.
Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall beim Standesamt.
Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen der beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familienamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt.
Die Mutter kann jedoch auch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung setzt die Einwilligung des Vaters voraus.
Wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht begründet haben sollten, bestimmen beide Eltern einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes. Auch diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder.
» Familienname eines ausländischen Kindes
Der Name des Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Das Standesamt trägt bei der Geburtsbeurkundung also den Familiennamen ein, den das Kind nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates erhält.
Ist ein Elternteil oder sind beide Eltern ausländische Staatsangehörige, können die sorgeberechtigten Elternteile bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat mindestens ein Elternteil seinen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Namensrecht gewählt werden.
Nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für diese Kinder ist grundsätzlich deutsches Namensrecht (s.o.) anzuwenden.
Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall beim Standesamt.
»Vorname des Kindes
Auch der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört.
Grundsätzlich steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Ist nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge, so kann nur dieser dem Kind einen oder mehrere Vornamen erteilen.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind oder Namen, die dem Wohl des Kindes widersprechen, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z. B. Lisa-Marie). Auch die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens ist zulässig (z. B. Tina). Die Schreibweise richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung.
Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei unseren oben genannten Mitarbeiterinnen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen gewünschte Vorname standesamtlich eingetragen werden kann.
Hitlisten für die beim Standesamt Bielefeld gewählten Vornamen:
2011
2010
2009
Grundsätzlich steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Ist nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge, so kann nur dieser dem Kind einen oder mehrere Vornamen erteilen.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind oder Namen, die dem Wohl des Kindes widersprechen, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z. B. Lisa-Marie). Auch die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens ist zulässig (z. B. Tina). Die Schreibweise richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung.
Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei unseren oben genannten Mitarbeiterinnen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen gewünschte Vorname standesamtlich eingetragen werden kann.
Hitlisten für die beim Standesamt Bielefeld gewählten Vornamen:
»Anerkennung der Vaterschaft
Wenn Sie nicht verheiratet sind, kann der Vater nur in das Geburtenbuch eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist. Dies kann auch schon vor der Geburt erfolgen. Die Vaterschaft kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem Notar anerkannt werden; die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen.

