Erlaubnisse zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

§ 33 c Gewerbeordnung - GewO
Für die Aufstellung von Geldspielgeräten wird eine allgemeine Aufstellerlaubnis benötigt sowie zusätzlich eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes für jede einzelne Gaststätte oder Spielhalle, in der ein Geldspielgerät aufgestellt werden soll.

PDF-Dokument  [48 KB]Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Aufstellerlaubnis

Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.

» Welche Unterlagen werden benötigt? (weitere Ausführungen siehe Antrag)
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis
  • sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist:
    Handels-/Vereinsregisterauszug bzw. Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist
» Gebühren
Die Gebühr beträgt 1.800,00 €.

PDF-Dokument  [24 KB]Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes

Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.

» Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kopie der allgemeinen Aufstellerlaubnis
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
» Gebühren
Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten: 100,00 €
Aufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen: Grundgebühr 300,- € zzgl. 25,- € je volle 12 qm² Spielfläche (Höchstgebühr 600,- €)

» Ansprechpartner für weitere Informationen
Stadtbezirk Telefon 0521/
Mitte, Schildesche, Stieghorst, Dornberg, Gadderbaum 51-2200
Brackwede 51-5225
Heepen 51-2035
Sennestadt 51-5669
Senne 51-5512
Jöllenbeck 51-6606