Reisegewerbekarten
§ 55 Gewerbeordnung - GewO
Ein Reisegewerbe betreibt, wer ohne vorherige Bestellung außerhalb einer Niederlassung Waren oder Leistungen anbietet oder Bestellungen entgegennimmt oder als Schausteller tätig ist. Eine Reisegewerbekarte ist beispielsweise erforderlich zum Verkauf auf Märkten. Das Reisegewerbe ist nicht identisch mit einer Reisebürotätigkeit. Handelsvertreter gehören ebenfalls nicht zum betroffenen Personenkreis.
Die Ladenschlusszeiten sind im Reisegewerbe ebenso wie im stehenden Gewerbe bindend.
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
» Welche Unterlagen werden benötigt? (weitere Ausführungen siehe Antrag)
Die Gebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt 350,00 Euro.
» Ansprechpartner für weitere Informationen
Die Ladenschlusszeiten sind im Reisegewerbe ebenso wie im stehenden Gewerbe bindend.
Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
» Welche Unterlagen werden benötigt? (weitere Ausführungen siehe Antrag)
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- ein Passbild
- Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis
- sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist:
Handels-/Vereinsregisterauszug beziehungsweise Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Die Gebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt 350,00 Euro.
» Ansprechpartner für weitere Informationen
| Stadtbezirk | Telefon 0521/ |
| Mitte, Schildesche, Stieghorst, Dornberg, Gadderbaum | 51-2200 |
| Brackwede | 51-5222 |
| Heepen | 51-2035 |
| Sennestadt | 51-5669 |
| Senne | 51-5512 |
| Jöllenbeck | 51-6606 |

