Gaststättenerlaubnisse
§ 2 Gaststättengesetz - GastG
Für den Betrieb einer Gaststätte, in der (auch) alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte übernommen werden soll.
Der Betrieb einer Gaststätte ist dann nicht erlaubnispflichtig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden. Beherbergungsbetriebe sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.
Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
» Welche Unterlagen werden benötigt? (weitere Ausführungen siehe Antrag):
Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig. Sie kann in bar oder per Lastschrift entrichtet werden.
» Ansprechpartner für weitere Informationen
Der Betrieb einer Gaststätte ist dann nicht erlaubnispflichtig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden. Beherbergungsbetriebe sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.
Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
» Welche Unterlagen werden benötigt? (weitere Ausführungen siehe Antrag):
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- IHK-Nachweis
- Lagepläne und Grundrisszeichnungen aller gewerblich genutzten Räume (5fach)
- Kopie des Pachtvertrages
- Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis
- sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist:
Handels-/Vereinsregisterauszug beziehungsweise Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist
| bis 200 Gastplätze | 1.200 Euro |
| über 200 Gastplätze | 2.000 Euro |
| Ermäßigungen: | |
| änderungsfreie Übernahme | 200,00 Euro |
| bis 50 m2 Schankfläche einschl. Freifläche | 400,00 Euro |
| bis 80 m2 Schankfläche einschl. Freifläche | 200,00 Euro |
| ohne Prüfung der persönliche Zuverlässigkeit | 300,00 Euro |
| GbR bis 50 m2 | 100,00 Euro |
| bis 80 m2 | 200,00 Euro |
| über 80 m2 | 300,00 Euro |
| Erweiterung/Änderung | 500,00 Euro |
| Vorläufige Gaststättenerlaubnis: bis 50 m2 Schankfläche | 50,00 Euro |
| über 50 m2 | 100,00 Euro |
Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig. Sie kann in bar oder per Lastschrift entrichtet werden.
» Ansprechpartner für weitere Informationen
| Stadtbezirk | Telefon 0521/ |
| Mitte, Schildesche, Stieghorst, Dornberg, Gadderbaum | 51-2200, 51-2197 |
| Brackwede | 51-5225 |
| Heepen | 51-2035 |
| Sennestadt | 51-5669 |
| Senne | 51-5512 |
| Jöllenbeck | 51-6606 |

