Neues, kürzeres Motorradkennzeichen erhältlich
ab 8. April 2011
Durch die jetzt in Kraft tretende Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Ausgabe des verkleinerten Kraftradkennzeichens ab dem 8. April 2011 möglich!
» Was ändert sich?
Aufgrund der jetzt auf diesem Kennzeichenformat erlaubten verkleinerten Schrift werden die Kraftradkennzeichen wesentlich schmaler. Während die bisher vergebenen zweizeiligen Motorrad-Kennzeichen größtenteils eine Breite von 230 mm haben, ist jetzt eine Breite von 180 bis 220 mm möglich. An der Höhe von 200 mm ändert sich nichts.
Auch bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens verbreitert sich das Kennzeichen nicht mehr. Da der Saisonzeitraum in der mittleren Zeile eingeprägt werden kann, ist hier auch das Mindestmaß von 180 mm möglich.
Eine generelle Umtauschpflicht besteht nicht.
Auf Wunsch ist der Umtausch auf die verkleinerte Ausführung problemlos möglich. Vorzulegen ist das alte Kennzeichenschild und der Fahrzeugschein. Eine gültige Hauptuntersuchung muss bestehen. Die Gebühr für die Neuabstemplung beträgt 4,10 Euro zuzüglich der Kosten für das neue Schild, welches bei den ansässigen Schilderstellen erworben werden kann.
» Weitere Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
Mit der Einführung des neuen Kraftradkennzeichens hat der Gesetzgeber auch eine Änderung bei der Ausgabe von kurzen zwei- und dreistelligen Kennzeichenkombinationen vorgenommen:
Künftig dürfen kurze zweistellige (wie z.B. BI-A 1) und dreistellige Erkennungsnummern (wie z.B. BI-A 11 oder BI-AA 1) jetzt auch nicht mehr für Motorräder ausgegeben werden.
Es werden für Motorräder künftig also nur noch vier- bzw. fünf-stellige Kombinationen (wie BI-AA 11 oder BI-AA111) neu vergeben. Bei historischen Kennzeichen kann maximal eine 4-stellige Erkennungsnummer vergeben werden. In folgenden Fällen besteht Bestandsschutz für 2- oder 3-stellige Kennzeichenkombinationen (keine Neuvergabe einer 4- bzw. 5-stelligen Erkennungsnummer notwendig):
» Was ändert sich?
Aufgrund der jetzt auf diesem Kennzeichenformat erlaubten verkleinerten Schrift werden die Kraftradkennzeichen wesentlich schmaler. Während die bisher vergebenen zweizeiligen Motorrad-Kennzeichen größtenteils eine Breite von 230 mm haben, ist jetzt eine Breite von 180 bis 220 mm möglich. An der Höhe von 200 mm ändert sich nichts.
Auch bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens verbreitert sich das Kennzeichen nicht mehr. Da der Saisonzeitraum in der mittleren Zeile eingeprägt werden kann, ist hier auch das Mindestmaß von 180 mm möglich.
Eine generelle Umtauschpflicht besteht nicht.
Auf Wunsch ist der Umtausch auf die verkleinerte Ausführung problemlos möglich. Vorzulegen ist das alte Kennzeichenschild und der Fahrzeugschein. Eine gültige Hauptuntersuchung muss bestehen. Die Gebühr für die Neuabstemplung beträgt 4,10 Euro zuzüglich der Kosten für das neue Schild, welches bei den ansässigen Schilderstellen erworben werden kann.
» Weitere Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
Mit der Einführung des neuen Kraftradkennzeichens hat der Gesetzgeber auch eine Änderung bei der Ausgabe von kurzen zwei- und dreistelligen Kennzeichenkombinationen vorgenommen:
Künftig dürfen kurze zweistellige (wie z.B. BI-A 1) und dreistellige Erkennungsnummern (wie z.B. BI-A 11 oder BI-AA 1) jetzt auch nicht mehr für Motorräder ausgegeben werden.
Es werden für Motorräder künftig also nur noch vier- bzw. fünf-stellige Kombinationen (wie BI-AA 11 oder BI-AA111) neu vergeben. Bei historischen Kennzeichen kann maximal eine 4-stellige Erkennungsnummer vergeben werden. In folgenden Fällen besteht Bestandsschutz für 2- oder 3-stellige Kennzeichenkombinationen (keine Neuvergabe einer 4- bzw. 5-stelligen Erkennungsnummer notwendig):
- Bei einem Tausch des alten Motorradennzeichens gegen das neue Kraftradkennzeichen
- Bei einer Wiederzulassung des selben Fahrzeuges auf den selben Halter nach Außerbetriebsetzung mit Reservierung des Kennzeichens; dabei können Sie entweder das Kraftradkennzeichen in der neuen Ausführung oder auch das evtl. noch vorhandene alte zweizeilige Motorradkennzeichen zur Abstemplung vorlegen
- Bei Umschreibung (Halterwechsel) innerhalb des Zulassungsbezirkes, wenn das Motorrad noch zugelassen ist.

