Korruptionsbekämpfungsgesetz des Landes NRW
Veröffentlichungspflicht für Mandatsträgerinnen und -träger
Nach den Vorschriften des
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (KorruptionsbG), das am 01.03.2005 in Kraft getreten ist, sind alle Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger verpflichtet,
a) dem Oberbürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über
b) die Angaben in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Der Veröffentlichungspflicht wird in unserem
Ratsinformationssystem (Menüpunkt Mandatsträger) nachgekommen.
a) dem Oberbürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über
- ausgeübten Beruf und Beraterverträge
- Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 (1) Satz 3 des Aktiengesetzes
- Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 (1,2) des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
- Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
- Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
b) die Angaben in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Der Veröffentlichungspflicht wird in unserem

