Finanzielle Unterstützung

Besteht ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung? Ergeben sich plötzlich Veränderungen im persönlichen Leben? – Die Anforderungen und Bedürfnisse können sehr vielfältig sein, manchmal sogar unüberschaubar werden.
Benötigen Sie Beratung und Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten? Hier wird Ihnen zu folgenden Themen mit Informationen weiter geholfen:
- Elterngeld
- Kindergeld
- Unterhaltsvorschuss
- Arbeitslosengeld
- Sozialhilfe
- Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche
- Bielefelder Kinderfonds
Benötigen Sie Beratung und Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten? Hier wird Ihnen zu folgenden Themen mit Informationen weiter geholfen:
- Elterngeld
- Kindergeld
- Unterhaltsvorschuss
- Arbeitslosengeld
- Sozialhilfe
- Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche
- Bielefelder Kinderfonds
»Elterngeld
Die Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen wurden zum 1. Januar 2008 aufgelöst und die Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert. Bei der Stadt Bielefeld werden die Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz im Amt für Jugend und Familie
-Jugendamt- wahrgenommen.
Mehr zum Elterngeld.
-Jugendamt- wahrgenommen.
Mehr zum Elterngeld.
»Kindergeld
Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Bedingungen kann das Kindergeld auch darüber hinaus gezahlt werden. Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.
• Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld gezahlt?
• Wie wird der Antrag gestellt?
• Welche Regelungen gelten speziell für behinderte Kinder?
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar genug verdienen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern, die aber nicht oder nicht vollständig den Lebensunterhalt ihrer Kinder abdecken können. Mit dem Kinderzuschlag können sie den Bedarf für ihre Kinder zusammen mit dem Kindergeld und dem Wohngeld decken und müssen kein Arbeitslosengeld II beziehen. Die Anträge werden von der Familienkasse entgegengenommen.
Die Familienkasse informiert auf ihrer
Internetseite ausführlich über alle Regelungen zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag.
• Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld gezahlt?
• Wie wird der Antrag gestellt?
• Welche Regelungen gelten speziell für behinderte Kinder?
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar genug verdienen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern, die aber nicht oder nicht vollständig den Lebensunterhalt ihrer Kinder abdecken können. Mit dem Kinderzuschlag können sie den Bedarf für ihre Kinder zusammen mit dem Kindergeld und dem Wohngeld decken und müssen kein Arbeitslosengeld II beziehen. Die Anträge werden von der Familienkasse entgegengenommen.
Die Familienkasse informiert auf ihrer
»Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
Nähere Informationen zum Unterhaltsvorschuss .
Nähere Informationen zum Unterhaltsvorschuss .
»Arbeitslosengeld
Alles, was Sie zum Arbeitslosengeld I und II, kurz ALG 1 und 2 genannt, wissen sollten, finden Sie bei der Arbeitsagentur.
Genauso, welche Voraussetzungen für einen Hartz IV-Anspruch (ALG 2) hinsichtlich Vermögen, Einkommen, Zuverdienst, Wohnung usw. vorliegen müssen.
www.arbeitsagentur.de
Genauso, welche Voraussetzungen für einen Hartz IV-Anspruch (ALG 2) hinsichtlich Vermögen, Einkommen, Zuverdienst, Wohnung usw. vorliegen müssen.
»Sozialhilfe
Das Amt für soziale Leistungen - Sozialamt - gewährt finanzielle Hilfen
- für Mieter und Eigentümer von Wohnraum (Wohngeld)
- für Kriegsopfer und Kriegerwitwen
- nach Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz und Häftlingshilfegesetz
- für Menschen, die voll erwerbsgemindert sind
- für Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
- bei Mietkostenrückständen
- für Asylanten und Flüchtlinge
»Bielefelder Kinderfonds
Der Bielefelder Kinderfonds begegnet Kinderarmut
Mit dem Bielefelder Kinderfonds soll Kindern aus Familien mit geringem Einkommen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, an kulturellen, sportlichen, sozialen, musikalischen, künstlerischen und schulischen Angeboten ermöglicht werden.
Der Bielefelder Kinderfonds übernimmt für diese Kinder die Teilnahmekosten, damit sie an Angeboten bei Kooperationspartnern (zurzeit: Musik- und Kunstschule, Volkshochschule, Stadtsportbund bzw. Sportvereine und BBF – Bielefelder Bäder und Freizeit GmbH) teilnehmen können. Voraussetzung ist die Vorlage des Bielefeld-Passes.
Der Bielefelder Kinderfonds übernimmt für diese Kinder die Teilnahmekosten, damit sie an Angeboten bei Kooperationspartnern (zurzeit: Musik- und Kunstschule, Volkshochschule, Stadtsportbund bzw. Sportvereine und BBF – Bielefelder Bäder und Freizeit GmbH) teilnehmen können. Voraussetzung ist die Vorlage des Bielefeld-Passes.

So geht’s
Eltern, Lehrer oder andere Erwachsene können für ein Kind, das gefördert werden soll, ein Angebot bei den Kooperationspartnern aussuchen. Bei der Anmeldung legt das Kind den Bielefeld-Pass vor. Der Kooperationspartner wendet sich dann direkt an den Kinderfonds und zieht den nötigen Betrag für das Angebot ein. Schon kann das Kind teilnehmen.
www.bielefelder-kinderfonds.de
Eltern, Lehrer oder andere Erwachsene können für ein Kind, das gefördert werden soll, ein Angebot bei den Kooperationspartnern aussuchen. Bei der Anmeldung legt das Kind den Bielefeld-Pass vor. Der Kooperationspartner wendet sich dann direkt an den Kinderfonds und zieht den nötigen Betrag für das Angebot ein. Schon kann das Kind teilnehmen.

